(…) Bei dieser Ausgangslage bestehen beim vorliegenden Bauprojekt von regionaler und kantonaler Tragweite im Sinne der Rechtsprechung triftige Gründe, die eine über die Abstimmungsbotschaft hinausgehende Information der Behörden nachvollziehbar und als gerechtfertigt erscheinen lassen. Es steht fest, dass bei komplexeren Bau- oder Finanzprojekten – wie auch im vorliegenden Fall – die Informationspflicht der staatlichen Organe besonders bedeutend ist, weshalb die Vorinstanz in der Wahl der Informationsmittel freier sein muss als bei anderen Sachgeschäften (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_641/2013 vom 24. März 2014, LGVE 2013 IV Nr. 7, im konkreten Fall wurde ein besonderes Interesse an