Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung nimmt aufgrund der Beratungsfunktion, die den Behörden zukommt, an, dass es nicht so sehr um die Frage der Zulässigkeit einer behördlichen Intervention, als vielmehr um deren Art und Wirkung geht. Als Ergänzung zu den Abstimmungserläuterungen können weitere Unterlagen dazu beitragen, die Stimmberechtigten angemessen über Abstimmungsvorlagen zu informieren. Entscheidend ist, dass der Einsatz und die Veröffentlichung solcher zusätzlichen Informationen im konkreten Fall den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit genügen (Urteil des Bundesgerichts 1C_24/2018 vom 12. Februar 2019 E. 6.3).