Zusätzliche behördliche Informationen sind bei triftigen Gründen zulässig. Als triftiger Grund anerkennt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung die Ungewöhnlichkeit der Vorlage, welche ein gesteigertes Informationsbedürfnis erzeugt, oder die besondere Komplexität des Abstimmungsgegenstandes, wobei es Finanz- und Bauvorhaben häufig als besonders komplex betrachtet. Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung nimmt aufgrund der Beratungsfunktion, die den Behörden zukommt, an, dass es nicht so sehr um die Frage der Zulässigkeit einer behördlichen Intervention, als vielmehr um deren Art und Wirkung geht.