Bei zeitlicher Dringlichkeit oder im Zusammenhang mit der Instruktion einer Stimmrechtsbeschwerde kann das Justiz- und Sicherheitsdepartement im Sinne von Absatz 1 Massnahmen treffen (§ 149 Abs. 2 StRG). 2. Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei umgehend zu verpflichten, die detaillierte Botschaft und den Flyer zum Projekt auf der Gemeinde-Homepage zu entfernen, die Projekt-Homepage vom Netz zu nehmen und allen Stimmberechtigten der Gemeinde Z eine Berichtigung zukommen zu lassen. Da dieser Antrag zeitlich dringlich ist und im Rahmen der Instruktion einer Stimmrechtsbe-schwerde erfolgt, ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement für die Prüfung von Massnahmen zuständig.