Der Antrag in einer Stimmrechtsbeschwerde auf umgehende Löschung von Veröffentlichungen im Internet kann im vorliegenden Fall als zeitlich dringlich im Sinn von § 149 Abs. 2 StRG angesehen werden, weshalb das JSD für die Anordnung allfälliger Massnahmen in Bezug auf dieses Begehren zuständig ist. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | In der Gemeinde Z wurde für den Beschluss eines Sonderkredites für ein Neubau-Projekt eine ausserordentliche Gemeindeversammlung angeordnet. Aufgrund der Regelung in der Gemeindeordnung war die Schlussabstimmung über diesen Sonderkredit im Anschluss an die Durchführung der Gemeindeversammlung an der Urne vorgesehen.