{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-02-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2022-1_2022-02-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10910", "Checksum": "06cad4ba245758e121996d243171b733"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2022 1", "2022 VI Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.02.2022 JSD 2022 1 (2022 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.02.2022 JSD 2022 1 (2022 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.02.2022 JSD 2022 1 (2022 VI Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei einer Abstimmung über ein Projekt von regionaler oder sogar kantonaler Bedeutung besteht ein gesteigertes Informationsbedürfnis sowohl auf Seiten der Öffentlichkeit als auch auf Seiten der Behörde. Bei derartigen Projekten bestehen triftige Gründe, die eine über die Abstimmungsbotschaft hinausgehende Information der Behörden nachvollziehbar und als gerechtfertigt erscheinen lassen. Auch die Gemeinde-Homepage und eine separate Projekt-Homepage der Gemeindebehörde haben den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit zu genügen.\r\nDer Antrag in einer Stimmrechtsbeschwerde auf umgehende Löschung von Veröffentlichungen im Internet kann im vorliegenden Fall als zeitlich dringlich im Sinn von § 149 Abs. 2 StRG angesehen werden, weshalb das JSD für die Anordnung allfälliger Massnahmen in Bezug auf dieses Begehren zuständig ist. | Art. 34 Abs. 1 BV, Art. 34 Abs. 2 BV, § 149 Abs. 2 StRG | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:34", "Checksum": "1bb976c863e67af0627af6719a12ded3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.02.2022 JSD 2022 1 (2022 VI Nr. 2)\nRegeste:\nBei einer Abstimmung über ein Projekt von regionaler oder sogar kantonaler Bedeutung besteht ein gesteigertes Informationsbedürfnis sowohl auf Seiten der Öffentlichkeit als auch auf Seiten der Behörde. Bei derartigen Projekten bestehen triftige Gründe, die eine über die Abstimmungsbotschaft hinausgehende Information der Behörden nachvollziehbar und als gerechtfertigt erscheinen lassen. Auch die Gemeinde-Homepage und eine separate Projekt-Homepage der Gemeindebehörde haben den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit zu genügen.\r\nDer Antrag in einer Stimmrechtsbeschwerde auf umgehende Löschung von Veröffentlichungen im Internet kann im vorliegenden Fall als zeitlich dringlich im Sinn von § 149 Abs. 2 StRG angesehen werden, weshalb das JSD für die Anordnung allfälliger Massnahmen in Bezug auf dieses Begehren zuständig ist. | Art. 34 Abs. 1 BV, Art. 34 Abs. 2 BV, § 149 Abs. 2 StRG | Volksrechte\n\n Hinblick auf die bevorstehende Gemeindeversammlung umfassend über das Projekt informiert. Die aufbereiteten Informationen in der detaillierten Abstimmungsbotschaft und auf der Projekt-Webseite erfolgten dabei – auch von ihrer Wirkung her – mit der gebotenen Sachlichkeit und Objektivität im Sinn der genannten Rechtsprechung. Wichtige Elemente der Abstimmungsvorlage wurden in der Botschaft nicht unterdrückt. Somit wurden den Stimmberechtigten auch keine ausschlaggebenden Entscheidungsgrundlagen vorenthalten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die behördlichen Informationen mit der Projekt-Webseite im vorliegenden Fall über die Abstimmungsbotschaft hinausgehen. Angesichts der Wichtigkeit des Projektes über die Gemeindegrenzen hinaus ist die Projekt-Webseite ein verhältnismässiges und geeignetes Informationsmittel. Im vorliegenden Fall genügt sie den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Ausserdem kann es den Stimmberechtigten zugetraut werden, dass sie die Abstimmungserläuterungen und die verschiedenen zusätzlichen Informationen kritisch aufnehmen und sich dann zusammen mit den Berichterstattungen in den Medien und den Verlautbarungen der politischen Parteien eine eigene Meinung bilden. Nach der Gemeindeversammlung und vor der Schlussabstimmung an der Urne ist den Behörden Zurückhaltung für weitere Informationen auferlegt, weil die Willensbildung grundsätzlich den gesellschaftlichen und politischen Kräften vorbehalten sein soll. |"}