{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-02-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2022-1_2022-02-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10910", "Checksum": "06cad4ba245758e121996d243171b733"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2022 1", "2022 VI Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.02.2022 JSD 2022 1 (2022 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.02.2022 JSD 2022 1 (2022 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.02.2022 JSD 2022 1 (2022 VI Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei einer Abstimmung über ein Projekt von regionaler oder sogar kantonaler Bedeutung besteht ein gesteigertes Informationsbedürfnis sowohl auf Seiten der Öffentlichkeit als auch auf Seiten der Behörde. 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Bei derartigen Projekten bestehen triftige Gründe, die eine über die Abstimmungsbotschaft hinausgehende Information der Behörden nachvollziehbar und als gerechtfertigt erscheinen lassen. Auch die Gemeinde-Homepage und eine separate Projekt-Homepage der Gemeindebehörde haben den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit zu genügen.\r\nDer Antrag in einer Stimmrechtsbeschwerde auf umgehende Löschung von Veröffentlichungen im Internet kann im vorliegenden Fall als zeitlich dringlich im Sinn von § 149 Abs. 2 StRG angesehen werden, weshalb das JSD für die Anordnung allfälliger Massnahmen in Bezug auf dieses Begehren zuständig ist. | Art. 34 Abs. 1 BV, Art. 34 Abs. 2 BV, § 149 Abs. 2 StRG | Volksrechte\n\n Wahl der Informationsmittel freier sein muss als bei anderen Sachgeschäften (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_641/2013 vom 24. März 2014, LGVE 2013 IV Nr. 7, im konkreten Fall wurde ein besonderes Interesse an zusätzlichen Informationen bejaht bei geplanten Massnahmen im Bereich des Finanzhaushalts mit Steuererhöhung und Sparpaket). 7. In einem weiteren Schritt ist die inhaltliche Zulässigkeit der detaillierten Abstimmungsbotschaft der Gemeinde-Homepage und der Projekt-Webseite anhand der Art und Wirkung, die sie erzeugen, zu prüfen. Massgebend ist in diesem Zusammenhang, ob sie den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit genügen. 7.1 (…) In den verschiedenen Kapiteln der detaillierten Botschaft wird umfassend über das Projekt informiert. Sie beinhaltet objektive Aussagen zum Projekt und zum Projektbeschrieb, aber auch die zustimmende Haltung des Gemeinderates zum Projekt. Der Gemeinderat darf seine Meinung in den Abstimmungserläuterungen kundtun, solange diese sachlich bleibt. Er darf zum Ausdruck bringen, dass er ein bestimmtes Vorhaben zum Beispiel zur Entwicklung der Gemeinde unterstützt oder im Gegenteil dieses für unzweckmässig oder unnütz hält. Er darf auch auf die Folgen einer Ablehnung des Projekts hinweisen (publiziertes Urteil des Kantonsgerichts 7H 16 288 vom 5. April 2017, E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_641/2013 vom 24. März 2014, E. 6.3.2). 7.2 Das Internet kann dazu dienen, die Transparenz der behördlichen Information vor Abstimmungen zu erhöhen, indem alle speicherbaren behördlichen Informationen leicht zugänglich (und in übersichtlicher Art und Weise) im Internet veröffentlicht werden. Sowohl der Aufbau des behördlichen Internetauftritts insgesamt als auch die einzelnen Internetseiten müssen sachlich und transparent gestaltet werden (Besson, Behördliche Information vor Volksabstimmungen, S. 324 f.). Durch die leichte Zugänglichkeit des Internets können sich die Stimmberechtigten, aber auch andere Personen mit einem Informationsbedürfnis am Projekt, gezielt weitere Informationen für ihre Meinungsbildung beschaffen. Die Projekt-Webseite entspricht dem Content-Management-System (CMS) bereits früher erstellter Webseiten der Gemeinde. Sie musste daher nicht von Grund auf neu erstellt werden. (…) Die Webseite wurde auch nicht explizit für die bevorstehende Gemeindeversammlung erstellt. Weiter entsprach es dem bisherigen Informationsverhalten der Vorinstanz, bei grösseren Projekten jeweils eine eigene Webseite nach der gleichen Vorlage zu erstellen. (…) Insgesamt basiert die Webseite auf bereits bestehenden Projekt- und Planunterlagen. Zudem konnte für den Inhalt der Webseite auf Vorarbeiten von früheren Webseiten zurückgegriffen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die eingesetzten Geldmittel für die Webseite in einem im Vergleich zur Wichtigkeit des Projekts verhältnismässigen finanziellen Rahmen gehalten haben. 8. (…) 8.3 Weiter ist auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, in der Botschaft und auf der Projekt-Webseite würden keine Gegner zu Wort kommen. (…) Vor der Gemeindeversammlung geben vorliegend die Abstimmungserläuterungen und die Gemeinde-Homepage die Haltung des Gemeinderates zum Projekt wieder. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Möglichkeiten einer Darstellung von Gegenpositionen beschränkt oder gar nicht möglich, weil diese häufig noch gar nicht bekannt sind. Aus den im Verfahren aufgelegten Hinweisen der politischen Parteien in der Gemeinde geht zudem hervor, dass dieses Projekt mehrheitlich unterstützt wird. Aus den Medienberichten und den Reaktionen der Parteien ergeben sich zwei Argumente, die Inhalt von politischen Kontroversen sind. Auf diese wurde in der detaillierten Botschaft explizit eingegangen. Auch auf der Gemeinde-Homepage wurden diese Diskussionspunkte thematisiert. Es besteht keine Obliegenheit der Behörde, alle theoretisch möglichen Gegenpositionen darzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_641/2013 vom 24. März 2014, E. 6.2.3). Erfolgen Abstimmungserläuterungen vor einer Gemeindeversammlung, so ist zu beachten, dass die Gemeindeversammlung einen wesentlichen Teil des Meinungsbildungsprozesses darstellt, indem die Gemeindebehörde über die anstehenden Geschäfte informiert, die Stimmberechtigten Fragen stellen können und die Gemeindebehörde im Verlauf der Diskussion auf Verlangen weitere Auskünfte erteilt (LGVE 2004 III Nr. 10). Die Befürworterinnen und Befürworter sowie die Gegnerinnen und Gegner erhalten an der Gemeindeversammlung eine Plattform, ihre Ansichten und Argumente kundzutun. Es ist daher davon auszugehen, dass auf Gegenpositionen zum Projekt, wenn diese noch konkreter bekannt werden, in den detaillierten Abstimmungserläuterungen für die Urnenabstimmung, auf der Homepage der Gemeinde und auch des Projekts eingegangen wird. (…) 9. (…) 10. Zusammenfassend hat die Gemeinde die Stimmberechtigten im"}