{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-02-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2022-1_2022-02-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10910", "Checksum": "06cad4ba245758e121996d243171b733"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2022 1", "2022 VI Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.02.2022 JSD 2022 1 (2022 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.02.2022 JSD 2022 1 (2022 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.02.2022 JSD 2022 1 (2022 VI Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei einer Abstimmung über ein Projekt von regionaler oder sogar kantonaler Bedeutung besteht ein gesteigertes Informationsbedürfnis sowohl auf Seiten der Öffentlichkeit als auch auf Seiten der Behörde. 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Bei derartigen Projekten bestehen triftige Gründe, die eine über die Abstimmungsbotschaft hinausgehende Information der Behörden nachvollziehbar und als gerechtfertigt erscheinen lassen. Auch die Gemeinde-Homepage und eine separate Projekt-Homepage der Gemeindebehörde haben den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit zu genügen.\r\nDer Antrag in einer Stimmrechtsbeschwerde auf umgehende Löschung von Veröffentlichungen im Internet kann im vorliegenden Fall als zeitlich dringlich im Sinn von § 149 Abs. 2 StRG angesehen werden, weshalb das JSD für die Anordnung allfälliger Massnahmen in Bezug auf dieses Begehren zuständig ist. | Art. 34 Abs. 1 BV, Art. 34 Abs. 2 BV, § 149 Abs. 2 StRG | Volksrechte\n\n\n| Entscheid: | In der Gemeinde Z wurde für den Beschluss eines Sonderkredites für ein Neubau-Projekt eine ausserordentliche Gemeindeversammlung angeordnet. Aufgrund der Regelung in der Gemeindeordnung war die Schlussabstimmung über diesen Sonderkredit im Anschluss an die Durchführung der Gemeindeversammlung an der Urne vorgesehen. Vor der Gemeindeversammlung wurde den Stimmberechtigten eine Kurzbotschaft zugestellt. Weiter wurden auf der Homepage der Gemeinde eine detaillierte Botschaft, Projektpläne sowie eine Dokumentation zur Entwicklung des Projekts publiziert. Zudem bestand seit längerem eine separate Webseite zum Projekt. Dagegen reichte der Beschwerdeführer eine Stimmrechtsbeschwerde ein und machte geltend, dass diese Informationen verbotene Behördenpropaganda darstellten und keine Gegner zu Wort kämen. Er beantragte, die Vorinstanz sei umgehend zu verpflichten, die detaillierte Botschaft auf der Gemeinde-Homepage zu entfernen, die zusätzliche Projekt-Webseite vom Netz zu nehmen und allen Stimmberechtigten der Gemeinde eine Berichtigung zukommen zu lassen. Aus den Erwägungen: 1. Werden bei der Stimmregisterführung, bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen oder im Zusammenhang mit Volksbegehren Verfahrensmängel oder andere Unregelmässigkeiten festgestellt, trifft der Regierungsrat von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin, soweit möglich, Massnahmen zur Behebung der Mängel. Er kann eine Wahl oder Abstimmung verschieben oder absagen (§ 149 Abs. 1 des Stimmrechtsgesetzes [StRG] vom 25. Oktober 1988 [SRL Nr. 10]). Bei zeitlicher Dringlichkeit oder im Zusammenhang mit der Instruktion einer Stimmrechtsbeschwerde kann das Justiz- und Sicherheitsdepartement im Sinne von Absatz 1 Massnahmen treffen (§ 149 Abs. 2 StRG). 2. Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei umgehend zu verpflichten, die detaillierte Botschaft und den Flyer zum Projekt auf der Gemeinde-Homepage zu entfernen, die Projekt-Homepage vom Netz zu nehmen und allen Stimmberechtigten der Gemeinde Z eine Berichtigung zukommen zu lassen. Da dieser Antrag zeitlich dringlich ist und im Rahmen der Instruktion einer Stimmrechtsbe-schwerde erfolgt, ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement für die Prüfung von Massnahmen zuständig. (…) 5. (…) Bei Sachabstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Zusätzliche behördliche Informationen sind bei triftigen Gründen zulässig. Als triftiger Grund anerkennt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung die Ungewöhnlichkeit der Vorlage, welche ein gesteigertes Informationsbedürfnis erzeugt, oder die besondere Komplexität des Abstimmungsgegenstandes, wobei es Finanz- und Bauvorhaben häufig als besonders komplex betrachtet. Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung nimmt aufgrund der Beratungsfunktion, die den Behörden zukommt, an, dass es nicht so sehr um die Frage der Zulässigkeit einer behördlichen Intervention, als vielmehr um deren Art und Wirkung geht. Als Ergänzung zu den Abstimmungserläuterungen können weitere Unterlagen dazu beitragen, die Stimmberechtigten angemessen über Abstimmungsvorlagen zu informieren. Entscheidend ist, dass der Einsatz und die Veröffentlichung solcher zusätzlichen Informationen im konkreten Fall den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit genügen (Urteil des Bundesgerichts 1C_24/2018 vom 12. Februar 2019 E. 6.3). 6. Die Gemeinde hat vor der ausserordentlichen Gemeindeversammlung allen Stimmberechtigten eine Kurzbotschaft zugestellt. Darin hat sie darauf hingewiesen, dass die detaillierte Botschaft auf der Homepage der Gemeinde eingesehen oder bei ihr bezogen werden könne. Ebenso seien weitere Informationen und detaillierte Projektpläne auf der Webseite des Projekts zu finden. 6.1 (…) 6.2 (…) Bei einer Neugestaltung der zentralen öV-Verkehrsdrehscheibe von regionaler oder sogar kantonaler Bedeutung (…) besteht ein gesteigertes Informationsbedürfnis, und zwar sowohl auf Seiten der Öffentlichkeit als auch auf Seiten der Behörden, die Bevölkerung entsprechend ihrem Auftrag zeitgerecht und umfassend zu informieren. Dabei geht es nicht nur darum, Informationen im Hinblick auf die bevorstehende Abstimmung den Stimmberechtigten in der Gemeinde, sondern auch der Bevölkerung in der Region und im Kanton zu vermitteln. (…) Bei dieser Ausgangslage bestehen beim vorliegenden Bauprojekt von regionaler und kantonaler Tragweite im Sinne der Rechtsprechung triftige Gründe, die eine über die Abstimmungsbotschaft hinausgehende Information der Behörden nachvollziehbar und als gerechtfertigt erscheinen lassen. Es steht fest, dass bei komplexeren Bau- oder Finanzprojekten – wie auch im vorliegenden Fall – die Informationspflicht der staatlichen Organe besonders bedeutend ist, weshalb die Vorinstanz in der"}