Im vorliegenden Fall handelt es sich um keinen gesetzlich geregelten Fall für eine Bereinigung des Wahlvorschlages. Die Aufführung von zusätzlichen Namen auf den Wahlvorschlägen würde vielmehr einem neuen Wahlvorschlag gleichkommen, der aufgrund verspäteter Einreichung gemäss § 31 Absatz 2 StRG für ungültig zu erklären wäre. |