In jedem Fall geht es um untergeordnete Anpassungen. Solche formellen Anpassungen kann die Gemeindebehörde auch bei den eigenen Wahlen selbst vornehmen, ohne dabei in den Ausstand treten zu müssen. Das nachträgliche Aufführen von neuen oder weiteren Kandidierenden auf einem Wahlvorschlag, wie vorliegend von der Partei A beantragt, geht jedoch über eine solche formelle Bereinigung weit hinaus. Eine inhaltliche Anpassung des Wahlvorschlages nach dem Einreichungstermin ist weder vorgesehen noch zulässig. Im vorliegenden Fall handelt es sich um keinen gesetzlich geregelten Fall für eine Bereinigung des Wahlvorschlages.