Wird der Mangel nicht fristgemäss behoben, erklärt die Behörde den Wahlvorschlag als ungültig. Die Bereinigung wird am Donnerstag nach Einreichung der Wahlvorschläge um 12 Uhr abgeschlossen (§ 31 Abs. 3-5 StRG). Das kantonale Stimmrechtsgesetz regelt damit abschliessend, welche Mängel bis zu welchem Zeitpunkt von der zuständigen Behörde nach Ablauf der Einreichungsfrist noch bereinigt werden können. Darunter fallen auch kleinere Retuschen an der Formulierung auf dem bestehenden Wahlvorschlag oder redaktionelle Präzisierungen, die etwas bereits Vorhandenes klarstellen oder perfektionieren. In jedem Fall geht es um untergeordnete Anpassungen.