Im Bereinigungsverfahren streicht die Behörde Namen von Vorgeschlagenen, wenn ein Ungültigkeitsgrund eines Kandidierenden nach § 74 StRG gegeben ist (fehlende Wählbarkeit, unleserliche oder ungenügende Kandidatennamen, bei Mehrheitswahlen Wiederholungen des gleichen Kandidatennamens) oder wenn bei Mehrheitswahlen eine Annahmeerklärung nicht vorliegt. Gibt die Bezeichnung des Wahlvorschlages zu Verwechslungen Anlass oder weist sie (gemeint: Bezeichnung des Wahlvorschlages) andere Mängel auf, setzt die Behörde dem Vertreter eine kurze Frist zur Behebung des Mangels. Wird der Mangel nicht fristgemäss behoben, erklärt die Behörde den Wahlvorschlag als ungültig.