Auch die für die Prüfung und Bereinigung zuständige Behörde darf die Wahlvorschläge ab diesem Zeitpunkt nur in den vom Stimmrechtsgesetz vorgesehenen, abschliessend geregelten Situationen bereinigen. Im Bereinigungsverfahren streicht die Behörde Namen von Vorgeschlagenen, wenn ein Ungültigkeitsgrund eines Kandidierenden nach § 74 StRG gegeben ist (fehlende Wählbarkeit, unleserliche oder ungenügende Kandidatennamen, bei Mehrheitswahlen Wiederholungen des gleichen Kandidatennamens) oder wenn bei Mehrheitswahlen eine Annahmeerklärung nicht vorliegt.