Nach Ablauf dieses Einreichungstermins sind von den Stimmberechtigten keine inhaltlichen Änderungen mehr möglich, wie etwa die Ergänzung oder die Streichung von Kandidierenden auf Wahlvorschlägen. 6.3 Auch die für die Prüfung und Bereinigung zuständige Behörde darf die Wahlvorschläge ab diesem Zeitpunkt nur in den vom Stimmrechtsgesetz vorgesehenen, abschliessend geregelten Situationen bereinigen.