Der Stichtag soll eine ordnungsgemässe Vorbereitung der Wahlen ermöglichen und das Wahlbüro in die Lage versetzen, zeitnah die Wahlvorschläge zu bereinigen. Es muss aber nicht mehr mit neuen Wahlvorschlägen rechnen (vgl. Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N 1432; oder auch LGVE 1993 III Nr. 9). Im Zeitpunkt des Eingabeschlusses stehen somit die Wahlvorschläge mit den Kandidierenden fest. Nach Ablauf dieses Einreichungstermins sind von den Stimmberechtigten keine inhaltlichen Änderungen mehr möglich, wie etwa die Ergänzung oder die Streichung von Kandidierenden auf Wahlvorschlägen.