Dabei handelt es sich nicht bloss um eine Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist und damit um einen verbindlichen Stichtag, bis wann spätestens Namen von Kandidatinnen und Kandidaten auf Wahlvorschlägen einzureichen sind. Dies ergibt sich einerseits aus der präzisen Uhrzeit, 12.00 Uhr. Anderseits zeigt sich dies darin, dass Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht werden, von der Behörde für ungültig zu erklären sind (§ 31 Abs. 2 StRG). Der Stichtag soll eine ordnungsgemässe Vorbereitung der Wahlen ermöglichen und das Wahlbüro in die Lage versetzen, zeitnah die Wahlvorschläge zu bereinigen.