§ 29 Abs. 1 und 3 StRG). Für kantonale oder kommunale Mehrheitswahlen müssen die Wahlvorschläge am Einreichungstermin um 12 Uhr bei der Einreichungsstelle eintreffen (vgl. § 29 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 StRG). Dieser Termin wurde vom JSD in seiner Wahlanordnung vom 15. Oktober 2019 auf Montag, 3. Februar 2020, 12.00 Uhr, festgelegt. Der Termin wurde breit publiziert und ist den Parteien als verbindlicher Zeitpunkt bekannt. Dabei handelt es sich nicht bloss um eine Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist und damit um einen verbindlichen Stichtag, bis wann spätestens Namen von Kandidatinnen und Kandidaten auf Wahlvorschlägen einzureichen sind.