Diese Bestimmungen stellen in ihrer Gesamtheit die ordnungsgemässe und formell korrekte Durchführung von Wahlen und Abstimmungen sicher und dienen damit auch der Wahrung der demokratischen Rechte der Stimmberechtigten. 6.2 Das kantonale Stimmrechtsgesetz sieht – wie im Übrigen auch der Bund auf Bundesebene und alle anderen Kantone – einen Tag als Wahlanmeldeschluss vor, bis zu dem auf Wahlvorschlägen Namen von wählbaren Kandidierenden bei der zuständigen Stelle gemeldet werden können (Art. 21 Bundesgesetz über die politischen Rechte [BPR] vom 17. Dezember 1976; § 29 Abs. 1 und 3 StRG).