Aus den Erwägungen: 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Korrektur des Wahlvorschlages der Partei A nach dem Eingabeschluss vom 3. Februar 2020, 12.00 Uhr, zulässig ist. 6.1 Das kantonale Stimmrechtsgesetz gilt für alle Wahlen, Abstimmungen und Volksbegehren der Stimmberechtigten des Kantons, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (§ 1 Abs. 1 Stimmrechtsgesetz [StRG] vom 25. Oktober 1988; SRL Nr. 10). Diese Bestimmungen stellen in ihrer Gesamtheit die ordnungsgemässe und formell korrekte Durchführung von Wahlen und Abstimmungen sicher und dienen damit auch der Wahrung der demokratischen Rechte der Stimmberechtigten.