Da sich vier von fünf Mitgliedern der Gemeindebehörde wegen eines persönlichen Interesses am Inhalt des Wahlvorschlages im Ausstand befanden, war die Gemeindebehörde beschlussunfähig und die kantonale Aufsichtsbehörde bestimmte das weitere Vorgehen (§ 37 Abs. 3 Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, SRL Nr. 150; § 1 Verordnung über die Gemeindeaufsicht vom 7. April 2014, SRL Nr. 152). Daher entschied das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes (JSD), das für die allgemeine Aufsicht zuständig ist, die Frage, ob nach Wahleingabeschluss nachträglich noch weitere Namen von Kandidatinnen und Kandidaten aufgeführt werden dürfen. Aus den Erwägungen: