Auf dem Wahlvorschlag würden die Namen von drei bisherigen Mitgliedern der Exekutive fehlen. Diese seien nachträglich auch noch auf dem Wahlvorschlag aufzuführen. Da sich vier von fünf Mitgliedern der Gemeindebehörde wegen eines persönlichen Interesses am Inhalt des Wahlvorschlages im Ausstand befanden, war die Gemeindebehörde beschlussunfähig und die kantonale Aufsichtsbehörde bestimmte das weitere Vorgehen (§ 37 Abs. 3 Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, SRL Nr. 150; § 1 Verordnung über die Gemeindeaufsicht vom 7. April 2014, SRL Nr. 152).