Nach Ablauf der Einreichungsfrist sind im Rahmen der Bereinigung eines Wahlvorschlages einzig formelle und untergeordnete Anpassungen möglich. Das nachträgliche Aufführen von neuen oder weiteren Kandidierenden auf einem Wahlvorschlag geht über eine solche formelle Bereinigung hinaus. Eine inhaltliche Anpassung des Wahlvorschlages nach Ablauf der Einreichungsfrist ist weder vorgesehen noch zulässig. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Für die Neuwahlen der Gemeindebehörden vom 29. März 2020 konnten die Wahlvorschläge bis am 3. Februar 2020, 12.00 Uhr, eingereicht werden.