| Instanz: | Justiz- und Sicherheitsdepartement | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Volksrechte | | Entscheiddatum: | 07.02.2020 | | Fallnummer: | JSD 2020 1 | | LGVE: | 2020 VI Nr. 1 | | Gesetzesartikel: | § 31 StRG | | Leitsatz: | Der Wahlanmeldeschluss (Einreichungsfrist) ist der verbindliche Zeitpunkt, bis wann spätestens die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten auf Wahlvorschlägen einzureichen sind. Nach Ablauf der Einreichungsfrist sind im Rahmen der Bereinigung eines Wahlvorschlages einzig formelle und untergeordnete Anpassungen möglich.