{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2020-1_2020-02-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10789", "Checksum": "c8c4d4fb576fdfe8f9a058e84f3432a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2020 1", "2020 VI Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 07.02.2020 JSD 2020 1 (2020 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 07.02.2020 JSD 2020 1 (2020 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 07.02.2020 JSD 2020 1 (2020 VI Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Wahlanmeldeschluss (Einreichungsfrist) ist der verbindliche Zeitpunkt, bis wann spätestens die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten auf Wahlvorschlägen einzureichen sind. Nach Ablauf der Einreichungsfrist sind im Rahmen der Bereinigung eines Wahlvorschlages einzig formelle und untergeordnete Anpassungen möglich. Das nachträgliche Aufführen von neuen oder weiteren Kandidierenden auf einem Wahlvorschlag geht über eine solche formelle Bereinigung hinaus. Eine inhaltliche Anpassung des Wahlvorschlages nach Ablauf der Einreichungsfrist ist weder vorgesehen noch zulässig. | § 31 StRG | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:41", "Checksum": "2b7428f2d77ba19fe97463ef30387113", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 07.02.2020 JSD 2020 1 (2020 VI Nr. 1)\nRegeste:\nDer Wahlanmeldeschluss (Einreichungsfrist) ist der verbindliche Zeitpunkt, bis wann spätestens die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten auf Wahlvorschlägen einzureichen sind. Nach Ablauf der Einreichungsfrist sind im Rahmen der Bereinigung eines Wahlvorschlages einzig formelle und untergeordnete Anpassungen möglich. Das nachträgliche Aufführen von neuen oder weiteren Kandidierenden auf einem Wahlvorschlag geht über eine solche formelle Bereinigung hinaus. Eine inhaltliche Anpassung des Wahlvorschlages nach Ablauf der Einreichungsfrist ist weder vorgesehen noch zulässig. | § 31 StRG | Volksrechte\n\n perfektionieren. In jedem Fall geht es um untergeordnete Anpassungen. Solche formellen Anpassungen kann die Gemeindebehörde auch bei den eigenen Wahlen selbst vornehmen, ohne dabei in den Ausstand treten zu müssen. Das nachträgliche Aufführen von neuen oder weiteren Kandidierenden auf einem Wahlvorschlag, wie vorliegend von der Partei A beantragt, geht jedoch über eine solche formelle Bereinigung weit hinaus. Eine inhaltliche Anpassung des Wahlvorschlages nach dem Einreichungstermin ist weder vorgesehen noch zulässig. Im vorliegenden Fall handelt es sich um keinen gesetzlich geregelten Fall für eine Bereinigung des Wahlvorschlages. Die Aufführung von zusätzlichen Namen auf den Wahlvorschlägen würde vielmehr einem neuen Wahlvorschlag gleichkommen, der aufgrund verspäteter Einreichung gemäss § 31 Absatz 2 StRG für ungültig zu erklären wäre. |"}