Die Verwaltungsbeschwerde ist folglich gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar 2019 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist im Übrigen anzuweisen, die vorgenannten Gesuche materiell zu prüfen und zwar zuerst das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung und – falls dieses abzulehnen wäre – in einem zweiten Schritt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19.4.2017, VB.2017.00063, E. 2.3, BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S. 149 sowie 120 Ib 360 E. 3a S. 366 f.). (...) |