Dies lässt sich im Übrigen auch § 55 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) entnehmen. So hält dessen Absatz 1 ausdrücklich fest, dass Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts (nur) mitzuwirken haben, wenn sie das Verfahren durch eine Rechtsvorkehr (z.B. ein Gesuch) veranlasst haben (Abs. 1a), sie in einem Verfahren Anträge (z.B. Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen) stellen (Abs. 1b) oder soweit ein Rechtssatz ihnen besondere Auskunftspflichten auferlegt (Abs. 1c). Letzteres trifft zwar mit Blick auf Art. 90 AIG im Ausländerrecht generell zu.