Ebenso hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und nicht der Beschwerdeführer. Konkret bedeutet dies, dass die Vorinstanz mangels Beweise oder genügender Indizien letztlich auf das Nichtvorhandensein von Erlöschensgründen schliessen muss und die fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers in Bezug auf das Feststellen allfälliger Auslandaufenthalte nicht dazu führen kann, dass auf seine Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht eingetreten wird. 4.3 Dies lässt sich im Übrigen auch § 55 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) entnehmen.