Den Sachverhalt in diese Richtung weiter abzuklären, um allenfalls doch noch feststellen zu können, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit länger als sechs Monate im Ausland gelebt oder aber in dieser Zeitspanne seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verschoben hatte, erscheint daher durchaus nachvollziehbar. Wäre die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nämlich tatsächlich zwischen 2011 und 2016 erloschen, würde sich die Prüfung des Verlängerungsgesuchs vom 26. April 2011 und des Gesuchs um Niederlassungsbewilligung vom 31. Mai 2016 erübrigen.