Die hierfür benötigten Unterlagen und Informationen hätte sie sodann vom Beschwerdeführer einfordern müssen, sofern sie sie nicht selber beschaffen konnte. In ihrem Schreiben vom 20. Juni 2018 fragte die Vorinstanz allerdings fast ausschliesslich nach Angaben und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zwischen dem 11. Februar 2011 und dem 12. September 2016 (Punkte 1 bis 9). Einzig unter Punkt 10 forderte sie den Beschwerdeführer auf, eine aktuelle Arbeitsbestätigung einzureichen, womit ein allfälliges Aufenthaltsrecht nach FZA (als Arbeitnehmer) hätte festgestellt werden können. Fragen zur Integration wurden keine gestellt.