Mit Blick auf diese Ausführungen hätte die Vorinstanz für die Bearbeitung der Gesuche des Beschwerdeführers in erster Linie prüfen müssen, ob er sich auf ein Anwesenheitsrecht nach dem FZA (z.B. als Arbeitnehmer, Selbständigerwerbender oder erwerbslose Person) berufen kann, ob Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen und ob er die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt. Die hierfür benötigten Unterlagen und Informationen hätte sie sodann vom Beschwerdeführer einfordern müssen, sofern sie sie nicht selber beschaffen konnte.