Dazu gehören die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d; vgl. zur Präzisierung die Art. 77a bis 77f VZAE). 4. Mit Blick auf diese Ausführungen hätte die Vorinstanz für die Bearbeitung der Gesuche des Beschwerdeführers in erster Linie prüfen müssen, ob er sich auf ein Anwesenheitsrecht nach dem FZA (z.B. als Arbeitnehmer, Selbständigerwerbender oder erwerbslose Person) berufen kann, ob Widerrufsgründe im Sinn von Art.