Eine solche kann ihm jedoch gestützt auf Art. 34 Abs. 2 AIG erteilt werden, wenn er sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hat und er während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war (lit. a), keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b) und er integriert ist (lit. c). Art. 60 Abs. 1 VZAE stipuliert dabei, dass für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sein müssen. Dazu gehören die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit.