Gemäss dessen Art. 33 Abs. 3 AIG kann die Aufenthaltsbewilligung sodann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. 3.2 Was hingegen die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an kroatische Staatsbürger betrifft, so ist zu beachten, dass die Bestimmungen des Anhangs I FZA lediglich Rechtsansprüche auf die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder Grenzgängerbewilligung EU/EFTA vermitteln (Art. 4 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22.5.2002 [VEP]).