6 Abs. 3 Anhang I FZA). Ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer auf ein Recht auf Aufenthalt nach dem FZA berufen kann, so darf dieses Recht nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (vgl. Art. 5 Anhang I FZA). Kann sich der Beschwerdeführer allerdings auf kein nach Massgabe des FZA eingeräumtes Aufenthaltsrecht berufen – entweder, weil er die Voraussetzungen hierzu nicht erfüllt oder weil die Erfüllung der Voraussetzungen mangels Vorlegens der geeigneten Dokumente nicht festgestellt werden kann –, so kommt das AIG subsidiär zur Anwendung. Gemäss dessen Art.