FZA i.V.m. Anhang I FZA). Das Protokoll III zur Ausdehnung des FZA sieht für kroatische Staatsangehörige bis zum 31. Dezember 2023 zwar eine spezielle Übergangsregelung für den Zugang zum Arbeitsmarkt vor (vgl. Art. 10 Abs. 2c und 3c FZA; Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, 06/2019 [SEM-Weisungen VEP], Ziff. 1.2.4 und 2.3.2.1). Staatsangehörige aus Kroatien, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls III zum FZA bereits in der Schweiz aufhielten, werden jedoch privilegiert behandelt.