(...) 2.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht eingetreten ist. 3. Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsbürger und kann sich als solcher seit dem 1. Januar 2017 auf die Bestimmungen des FZA berufen. Diese räumen den Angehörigen der Vertragsstaaten unter anderem das Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, Niederlassung als Selbständiger sowie Verbleib im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ein (vgl. Art. 1 FZA i.V.m.