Aus diesem Grund kam die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 8. Januar 2019 zum Schluss, dass ohne die Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, ob er die Voraussetzungen für ein konstitutives Aufenthaltsrecht nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA) erfülle beziehungsweise ob seine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden könne. Mit dem Nichteintreten auf das Gesuch um Verlängerung könne ferner auch auf das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht eingetreten werden. (...)