| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. In der angefochtenen Verfügung ist die Vorinstanz auf das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht eingetreten. Die in ihrem Schreiben vom 20. Juni 2018 gestellten Fragen und enthaltene Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen blieben trotz mehrmaligem Nachfragen unbeantwortet.