{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2019-8_2019-10-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10815", "Checksum": "2c909fe322e75b06df8f180872b9fa42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2019 8", "2019 VI Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 23.10.2019 JSD 2019 8 (2019 VI Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 23.10.2019 JSD 2019 8 (2019 VI Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 23.10.2019 JSD 2019 8 (2019 VI Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für das Bestehen eines Erlöschensgrundes nach Art. 61 AIG trägt die Behörde die objektive Beweislast. Die gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht von Art. 90 AIG ändert an dieser Beweislastverteilung nichts. Insofern liegt es nicht am betroffenen Ausländer zu beweisen, dass er sich in einem bestimmten Zeitraum in der Schweiz und nicht im Ausland aufgehalten hat, sondern an der Migrationsbehörde, das Gegenteil darzutun. Gelingt ihr dies nicht, so hat sie auf das Nichtvorhandensein von Erlöschensgründen zu schliessen. Die fehlende Mitwirkung der ausländischen Person in Bezug auf das Feststellen allfälliger Auslandaufenthalte kann nicht dazu führen, dass auf ihre Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht eingetreten wird. | Art. 61 AIG, Art. 90 AIG | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:48", "Checksum": "17ccc2c50af528fd119457775f76a625", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 23.10.2019 JSD 2019 8 (2019 VI Nr. 8)\nRegeste:\nFür das Bestehen eines Erlöschensgrundes nach Art. 61 AIG trägt die Behörde die objektive Beweislast. Die gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht von Art. 90 AIG ändert an dieser Beweislastverteilung nichts. Insofern liegt es nicht am betroffenen Ausländer zu beweisen, dass er sich in einem bestimmten Zeitraum in der Schweiz und nicht im Ausland aufgehalten hat, sondern an der Migrationsbehörde, das Gegenteil darzutun. Gelingt ihr dies nicht, so hat sie auf das Nichtvorhandensein von Erlöschensgründen zu schliessen. Die fehlende Mitwirkung der ausländischen Person in Bezug auf das Feststellen allfälliger Auslandaufenthalte kann nicht dazu führen, dass auf ihre Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht eingetreten wird. | Art. 61 AIG, Art. 90 AIG | Ausländerrecht\n\n Letzteres trifft zwar mit Blick auf Art. 90 AIG im Ausländerrecht generell zu. Ein Nichteintreten auf ein Gesuch oder einen Antrag rechtfertigt sich angesichts von § 55 Abs. 2 VRG allerdings nur, wenn eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung in einem Fall von Absatz 1a und b verweigert, wobei die Frage des Erlöschens der Aufenthaltsbewilligung ein Fall von Absatz 1c darstellt. In Bezug auf das Vorliegen von allfälligen Erlöschensgründen hat der Beschwerdeführer denn auch nie ein Gesuch gestellt, noch handelt es sich um einen Antrag von ihm. Ein solches Verfahren eröffnet die zuständige Behörde vielmehr jeweils von Amtes wegen. Dass dies regelmässig im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens geschieht, tut dabei nichts zur Sache. Entscheidend ist wie erwähnt, dass der Beschwerdeführer das Verfahren betreffend Erlöschensgrund nicht mit einer Rechtsvorkehr veranlasst hat und auch kein Antrag in diesem Zusammenhang gestellt hat. Ihn trifft daher diesbezüglich zwar eine Mitwirkungspflicht gestützt auf § 55 Abs. 1c VRG in Verbindung mit Art. 90 AIG. Die Verweigerung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung schlägt sich jedoch niemals auf sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nieder. Ein Nichteintreten auf diese Gesuche wären erst dann rechtens, wenn der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in Bezug auf die hierfür einverlangten Unterlagen und Informationen nicht nachkommen würde (§ 55 Abs. 1a und 2 VRG) und die Vorinstanz mangels dieser Kooperation materiell nicht über die Gesuche entscheiden könnte beziehungsweise die Unterlagen und Informationen nicht selber beschaffen kann. 4.4 Da die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 20. Juni 2018 jedoch fast ausschliesslich Fragen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers zwischen 2011 und 2016 und folglich im Zusammenhang mit einem allfälligen Erlöschensgrund gestellt hat, kann nicht behauptet werden, der Beschwerdeführer hätte die ihm zumutbare und notwendige Mitwirkung für die Prüfung der Gesuche vom 26. April 2011 und 31. Mai 2016 verweigert. Er hat zwar auf die Schreiben der Vorinstanz in keiner Weise reagiert und damit namentlich selber zu verantworten, dass nicht festgestellt werden kann, ob ihm ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer nach dem FZA zukommt. Über sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann dennoch im Grunde genommen entschieden werden. Den Akten sind jedenfalls keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen, noch hat die Vorinstanz entsprechende Unterlagen einverlangt oder selber beschafft (z.B. Betreibungsregisterauszug, Bestätigung der Wohngemeinde, dass keine wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen wurde, Strafregisterauszug). Ein Nichteintreten auf das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht rechtfertigt sich daher nicht. 4.5 Ähnliches gilt für das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Für dessen Prüfung hat die Vorinstanz keinerlei Unterlagen oder Informationen vom Beschwerdeführer gefordert. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann ihm folglich nicht vorgeworfen werden. Sein allgemein im Verfahren gezeigtes, unkooperatives Verhalten darf höchstens – aber immerhin – im Rahmen der Prüfung von Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG (Integration) berücksichtigt werden. 5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz nicht berechtigt war, auf das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht einzutreten. Die Verwaltungsbeschwerde ist folglich gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar 2019 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist im Übrigen anzuweisen, die vorgenannten Gesuche materiell zu prüfen und zwar zuerst das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung und – falls dieses abzulehnen wäre – in einem zweiten Schritt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19.4.2017, VB.2017.00063, E. 2.3, BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S. 149 sowie 120 Ib 360 E. 3a S. 366 f.). (...) |"}