24 Abs. 1 Anhang I FZA angesichts dessen «ratio legis» als folgerichtig, ohne dass dieser Schluss im Widerspruch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stünde. Letzteres erwog in seinem Urteil vom 22. November 2018 denn auch nur noch, dass Prämienverbilligungen im Rahmen der Lebensbedarfsberechnung nach den Skos-Richtlinien als Einkommen zu berücksichtigen seien. Dass Prämienverbilligungen jedoch per se nicht als Sozialhilfe im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gelten dürfen, erwähnte es im Lichte des Bundesgerichtsurteils vom 15. Januar 2018 (BGE 144 II 113) nicht mehr (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3321/2017 vom 22.11.2018 E. 5.4.3 S. 8). (...) |