23 Abs. 1 VEP), aufzuheben. Einerseits hat das Bundesgericht diese Vorgehensweise in seiner Rechtsprechung – wie oben dargelegt – bislang nie explizit ausgeschlossen beziehungsweise zeigt hierfür gar gewisse Sympathien. Andererseits erscheint die Gleichbehandlung von Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligungen in Bezug auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA angesichts dessen «ratio legis» als folgerichtig, ohne dass dieser Schluss im Widerspruch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stünde.