24 Anhang I FZA auch dann untergehen zu lassen, wenn die berechtige Person Prämienverbilligungen bezieht. Auch diese werden – wie die Sozialhilfe und die Ergänzungsleistungen – von der öffentlichen Hand finanziert, sind beitragsunabhängig und kommen allen Personen zugute, welche in der Schweiz wohnhaft sind und in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben (vgl. Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18.3.1994 [KVG]).