24 Anhang I FZA entnehmen. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 24. März 2009 dargelegt hat, soll die Regelung über die Wohnsitznahme nicht erwerbstätiger Personen gewährleisten, dass es nicht zu einer ungebührlichen Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaates kommt (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 273). Insofern erscheint es durchaus sachgerecht, das Aufenthaltsrecht von Art. 24 Anhang I FZA auch dann untergehen zu lassen, wenn die berechtige Person Prämienverbilligungen bezieht.