EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht nachgebildet. Diese schliesst unter Art. 1 Abs. 1 ebenfalls nur den Bezug von Sozialhilfe und von Ergänzungsleistungen aus, wobei diesbezüglich in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) vergebens nach zweckdienlichen Weiterungen gesucht wird. Insofern fragt sich, ob nebst diesen durch die öffentliche Hand finanzierten und im Gesetz beziehungsweise der Verordnung explizit genannten Leistungen überhaupt noch andere finanzielle Unterstützungen zur Beendigung des Aufenthaltsrechts von Art.