Dass gleichzeitig auch der Bezug von Prämienverbilligungen verhindert werden soll, darüber schweigt sich der Wortlaut dieser Bestimmungen aus. Auch enthalten die Artikel keinerlei Wendungen (wie z.B. «namentlich»), die darauf hindeuten würden, dass nebst der Sozialhilfe und den Ergänzungsleistungen auch noch weitere finanzielle Leistungen ein Aufenthaltsrecht nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA ausschliessen würden. Auch die historische Betrachtungsweise hilft in dieser Hinsicht nicht weiter. So ist die Regelung von Art. 24 Anhang I FZA wie bereits erwähnt der Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht nachgebildet.