24 Abs. 2 Anhang I FZA und der konkretisierenden Bestimmung von Art. 16 VEP legt nahe, dass der Gesetz- beziehungsweise der Verordnungsgeber mit der Einführung der Voraussetzung der ausreichenden finanziellen Mittel in erster Linie ausschliessen wollte, dass erwerbslose EU/EFTA-Bürger in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht erhalten, die hier auf Kosten der Staatskasse von der wirtschaftlichen Sozialhilfe oder von Ergänzungsleistungen leben. Dass gleichzeitig auch der Bezug von Prämienverbilligungen verhindert werden soll, darüber schweigt sich der Wortlaut dieser Bestimmungen aus.