Gleichzeitig fügte es aber an, dass sich diese Schlussfolgerung («l’étranger […] vit partiellement grâce à l’aide sociale au sens de cette norme») umso mehr aufdränge, als auch die Krankenkassenprämien des Italieners vollumfänglich von der öffentlichen Hand bezahlt werden (Prämienverbilligung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_222/2010 vom 29.7.2010 E. 6.2.2). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sodann in verschiedenen Fällen die Ansicht vertreten, dass keine ausreichenden finanziellen Mittel gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA vorliegen, wenn Prämienverbilligungen bezogen würden, und demzufolge in einem solchen Fall seine Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA