Damals war es zum Schluss gekommen, dass kein Aufenthaltsrecht nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA bestehe, weil Ergänzungsleistungen zur Sozialhilfe im Sinn dieser Bestimmung gerechnet würden und der Beschwerdeführer demnach teilweise von der Sozialhilfe lebe. Gleichzeitig fügte es aber an, dass sich diese Schlussfolgerung («l’étranger […] vit partiellement grâce à l’aide sociale au sens de cette norme») umso mehr aufdränge, als auch die Krankenkassenprämien des Italieners vollumfänglich von der öffentlichen Hand bezahlt werden (Prämienverbilligung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_222/2010 vom 29.7.2010 E. 6.2.2).