a Anhang I FZA) nicht gegeben ist, wenn die betreffende Person Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beansprucht (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.6 S. 272). Die Herkunft der finanziellen Mittel spielt demgegenüber keine Rolle. Gemäss Bundesgericht können sie auch von Familienangehörigen oder sonstigen Dritten stammen (vgl. BGE 142 II 35 E. 5.1 S. 43 f. mit Verweisen). 4. Die Frage, ob das Aufenthaltsrecht nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA auch dann nicht mehr fortbesteht, wenn die berechtigte Person in der Schweiz Prämienverbilligungen bezieht, nicht aber Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen, wurde höchstrichterlich bislang nicht geklärt.