Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen. Schliesslich sieht Absatz 8 vor, dass das Aufenthaltsrecht nur so lange besteht, als die Berechtigten die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllen. 3.2 Die Regelung von Art. 24 Anhang I FZA ist der Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht nachgebildet und hat zum Zweck zu vermeiden, dass die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaates über Gebühr belastet werden (vgl. BGE 142 II 35 E. 5.1 S. 43 f. mit Verweisen). Sie wird in Art. 16 VEP wie folgt konkretisiert: